Statuten
Artikel 1 – Benennung
Unter der Bezeichnung „Stiftung für Forschung zugunsten Behinderter“ wird eine Stiftung errichtet, die sich nach diesen Statuten und den Artikeln achtzig ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches richtet.
Artikel 2 – Hauptquartier
Der Sitz der Stiftung befindet sich in Lausanne.
Artikel 3 – Dauer
Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.
Artikel 4 – Ziele
Die Ziele der Stiftung sind wie folgt:
- Durchführung und Stimulierung von Forschung, vor allem in den Human- und Sozialwissenschaften, mit dem Ziel, die Verbesserung der Situation von Behinderten – Minderjährigen und Erwachsenen – in der Gesellschaft zu fördern;
- und die Ergebnisse zu verbreiten,
- Die Stiftung hat keinen wirtschaftlichen Zweck.
Artikel 5 – Schaffung
Die Stifter stellen ein zu diesem Zweck erhaltenes Anfangskapital von dreizehntausend Franken (Fr. 13’000.–) für die Verwirklichung des Stiftungszwecks zur Verfügung.
Artikel 6 – Stiftungsrat
Die Stiftung wird von einem sich selbst konstituierenden Stiftungsrat von mindestens fünf Mitgliedern verwaltet.
Beschlüsse werden auf Sitzungen von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entweder per Telefonkonferenz oder per E-Mail mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Rat kann einige seiner Befugnisse oder Pflichten an einen Exekutivausschuss von mindestens drei Mitgliedern delegieren, die für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt werden und zur Wiederwahl stehen.
Die Stiftung wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Stiftungsrates verpflichtet.
Der Vorstand kann Dritte durch die Kollektivunterschrift von zweien von ihnen ermächtigen, die Stiftung zu binden.
Artikel 7 – Finanzierung
Der Stiftungsrat verwaltet das Stiftungsvermögen und sorgt nach eigenem Ermessen für die Anlage des Kapitals und stellt sicher, dass es entsprechend dem satzungsgemäßen Zweck verwendet wird. Sowohl die Erträge als auch das Kapital selbst können jederzeit nach den Bedürfnissen der Stiftung und dem Ermessen des Stiftungsrates, der allein entscheidungsbefugt ist, vorbehaltlich der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen verwendet werden.
Die Stiftung kann Spenden, Vermächtnisse und andere Schenkungen annehmen. Der Vorstand schreibt vor, ob und in welchem Umfang die erhaltenen Spenden als Einkommen oder als Kapitalerhöhung zu betrachten sind.
Der Vorstand ist für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsprogramm der Stiftung verantwortlich.
Artikel 8 – Wissenschaftlicher Ausschuss
Der Rat ernennt einen ständigen wissenschaftlichen Ausschuss, der aus mindestens fünf Mitgliedern besteht und sich selbst konstituiert.
Diese Kommission gibt zu Händen des Rates :
- Vorschläge für Forschungsthemen,
- Vorankündigung über die Rechtzeitigkeit und Qualität von Projekten,
- Empfehlungen für die Verbreitung der Ergebnisse
Die Amtszeit der Mitglieder der Kommission beträgt drei Jahre und ist verlängerbar.
Ein Mitglied des Exekutivausschusses ist von Amts wegen Mitglied der Wissenschaftlichen Kommission.
Artikel 9 – Vergütung
Der Vorstand kann über die Einstellung von bezahlten Mitarbeitern entscheiden.
Artikel 10 – Wahlen
Die neuen Vorstandsmitglieder werden durch Kooptation ausgewählt, wodurch sichergestellt wird, dass sie Forschungsinitiativen unterstützen können, die dem Auftrag der Stiftung entsprechen und die Interessen von Menschen mit Behinderungen und ihren Familien in der Vielfalt der auftretenden Fragen unabhängig von der Behinderung vertreten.
Artikel 11 – Abrechnungszeitraum
Das Abschlussdatum für das jährliche Finanzjahr ist der einunddreißigste Dezember eines jeden Jahres. Das erste Finanzjahr endet am einunddreißigsten Dezember eintausend-neunhundertachtzig. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind der kantonalen Aufsichtsbehörde zusammen mit dem Jahresbericht einzureichen.
Artikel 12 – Auflösung
Im Falle der Auflösung der Stiftung ist ihr Vermögen entsprechend dem Satzungszweck zu verwenden; insbesondere kann es vorbehaltlich der Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf eine Einrichtung mit ähnlichem Zweck übertragen werden. Unter keinen Umständen dürfen sie den Gründern zurückgegeben werden.
Dies beschloss der Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 20. September 2011.